Land- und Baumaschinenmechatroniker/-in

Aufgaben und Tätigkeiten

Land- und Baumaschinenmechatroniker/-innen warten und prüfen Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen und Geräte  und nehmen diese in Betrieb. Bei Störungen oder in Schadensfällen setzen sie diese wieder instand. Dabei erstellen sie Fehlerdiagnosen in mechanischen, hydraulischen, elektrischen und elektronischen Systemen, grenzen die Ursachen ein und beheben die Mängel, indem sie die entsprechenden Teile reparieren oder austauschen.

Beschäftigungsmöglichkeiten finden sie im Kundendienst und bei Herstellerbetrieben land- bzw. baumaschinentechnischer Fahrzeuge, Maschinen, Anlagen und Geräte. Land- und Baumaschinenmechatroniker/-innen sind in Werkstätten oder auf Einsatzstellen beim Kunden oder auf Baustellen tätig.

Ausbildung

Die Ausbildung findet im so genannten Dualen System  (Ausbildungsbetrieb und Berufsschule) statt. Grundsätzlich ist keine bestimmte schulische oder berufliche Vorbildung vorgeschrieben (Berufsbildungsgesetz). Die überwiegende Anzahl der Betriebe erwartet jedoch einen mittleren Bildungsabschluss, mindestens aber den Hauptschulabschluss. Handwerkliches Geschick sowie technisches Interesse sollten vorhanden sein.

Landtechnische Ausbildungsbetriebe in der Region finden sich unter:  http://www.landmaschinenverband.de

Ausbildung am Berufskolleg für Technik

Die Lernfelder in der Berufsschule orientieren sich an den Arbeitsprozessen, wobei kundenorientiertes Handeln und Auftragsabwicklung einen besonderen Stellenwert erhalten. Auszubildende in der Land- und Baumaschinentechnik durchlaufen eine berufsfeldbreite Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr und eine darauf aufbauende zweieinhalbjährige Fachbildung. Ergänzt wird die Ausbildung durch einen berufsübergreifenden Bereich.

Folgende Lernbereiche stehen auf dem Stundenplan:

  • Herstellen von Bauteilen für Maschinen und Geräte
  • Warten und Instandhalten von Motoren
  • Demontieren, Instandsetzen und Montieren technischer Systeme
  • Prüfen und Instandsetzen elektrischer und hydraulischer Steuerungs- und Regelungssysteme

Ausbildungsabschluss, Nachweise und Prüfungen

Voraussetzung für die Zulassung zu beiden Teilen der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist das während der Ausbildung in Form eines Ausbildungsnachweises geführte Berichtsheft.

Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung wird vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres absolviert und geht mit 30 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung wird am Ende der Ausbildungszeit absolviert und geht mit 70 Prozent in das Gesamtergebnis ein. Voraussetzung für die Zulassung ist die erfolgte Teilnahme an Teil 1.

Die Prüfung wird bei Ausbildung in der Industrie bei der Industrie- und Handelskammer oder bei Ausbildung im Handwerk bei der Handwerkskammer abgelegt.